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   VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08   

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VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08 (https://dejure.org/2009,19724)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.04.2009 - VerfGH 18/08 (https://dejure.org/2009,19724)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 (https://dejure.org/2009,19724)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1511
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93

    Effektiver Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren auch für vorläufige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Sie schließen sich auch nicht aus, sondern können nebeneinander zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1208 ).

    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, NJW 1994, 1208 ).

  • VerfGH Berlin, 27.05.2008 - VerfGH 140/05

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Ist dies zu bejahen, steht § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein, sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421 und VerfGH 114/07 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 18. November 2008 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 19).

    Das von dem Beschwerdeführer Gewollte kann auch in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu seiner Disposition steht (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421).

  • VerfGH Berlin, 18.11.2008 - VerfGH 146/08

    Grundsatz der Subsidiarität - Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Ist dies zu bejahen, steht § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein, sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421 und VerfGH 114/07 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 18. November 2008 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 19).

    d) Das unterbliebene Vorgehen nach § 29a FGG hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 u.a. - GE 2007, 1621 und 18. November 2007 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, NJW 1994, 1208 ).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 ); dies gilt umso mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 ); dies gilt umso mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ).
  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, NJW 1994, 1208 ).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 301/07

    Sexueller Missbrauch (Schutzbefohlener; Kind; Jugendlicher); Beweiswürdigung;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Dafür, dass das Kammergericht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, spricht auch, dass sich die Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt der Angaben der Kinder S. und M. zu überprüfen, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aufdrängte (zur Notwendigkeit der Einholung von aussagepsychologischen Sachverständigengutachten bei Aussagen von Kindern zu sexuellem Missbrauch im Strafverfahren vgl. zuletzt BGH, NStZ 2008, 116).
  • VerfGH Berlin, 23.10.2007 - VerfGH 128/07

    Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    d) Das unterbliebene Vorgehen nach § 29a FGG hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 u.a. - GE 2007, 1621 und 18. November 2007 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 18).
  • VerfGH Berlin, 27.05.2008 - VerfGH 114/07

    Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08
    Ist dies zu bejahen, steht § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer - sei es von vornherein, sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge - erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05 - NJW 2008, 3421 und VerfGH 114/07 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 18. November 2008 - VerfGH 146/08 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE durch

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 103/05

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv

  • VerfGH Berlin, 06.07.2004 - VerfGH 184/03
  • VerfGH Berlin, 26.01.2022 - VerfGH 66/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen

    Der Anfechtung dieser Entscheidung steht, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre, der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 6 und vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf

    Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern sie nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12).
  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 164/06

    Infolge unzureichender Substantiierung der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

    Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - und 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12, m. w. N.; st. Rspr.).

    Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, Rn. 11).

    dd) Die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Hinblick auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Beweislastverteilung, sondern auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 7 VvB rügt (vgl. für den Fall der gänzlich unterlassenen Anhörungsrüge Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 13/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs iSv

    Denn sie rügt keine Verletzung von Grundrechten, die in einem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren vor dem Landgerichtnicht korrigierbar wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 6 m. w. N.).

    Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt,wenn das Gericht - wie hier - zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortragsin den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblichoder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Der Anfechtung dieser Entscheidung steht, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht nicht korrigierbar gewesen wäre, der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 06.08.2013 - VerfGH 147/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Die Nichterhebung der Anhörungsrüge steht auch der Zulässigkeit der weiteren, denselben Gegenstand betreffenden Rügen entgegen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de -, Rn. 11, und 11. März 2011 - VerfGH 164/06 - Rn. 17, st. Rspr.; zum Bundesrecht: Beschluss vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris Rn. 13).
  • VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 134/09

    Wegen unzureichender Substantiierung und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Mai 2009 steht der aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGH folgende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im gerichtlichen Verfahren nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V. m. § 62 Abs. 2 OWiG nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 175/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ausweisung;

    Letztlich nichts anderes verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der es unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität maßgeblich darauf ankommt, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, Rn. 8).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 78/08

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien

    Das ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -) daraus, dass der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung durch das Amtsgericht rügt, die nicht im Verfahren der sofortigen Beschwerde korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Februar 2009 richtet, ergibt sich ihre Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Berufungsverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - juris Rn. 23, vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 - Rn. 28 und vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511).
  • VerfGH Berlin, 17.05.2011 - VerfGH 176/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BB

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 60/10

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs durch

  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 181/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB);

  • VerfGH Berlin, 24.01.2012 - VerfGH 49/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches

  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 87/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) durch Übergehen von

  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE

  • VerfGH Berlin, 12.12.2012 - VerfGH 172/12

    Versagung von PKH für Verfassungsbeschwerde; keine hinreichende Darlegung

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